Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)
1. Vertragsabschluss
Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wie nicht an, es sei denn, wir hätten ihnen im
Einzelfall schriftlich zugestimmt.
1.2 Die zu jedem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben erhalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich
schriftlich bestätigt wird.
An den Angebotsunterlagen sowie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. behalten wir uns das Eigentum und unser Urheberrecht vor. Der Besteller darf sie Dritten nicht zugänglich machen.
1.3 Der Liefervertrag kommt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Besteller zustande.
1.4 Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.Preise
Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise.
An Preise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluß gebunden.
3.Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer oder mit ihrer Absendung, auf den Besteller über, bei nicht von uns zu vertretender
Lieferverzögerung mit dem Tag der Versandbereitschaft.
4. Termine
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der
technischen Klarstellung des Auftrages sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2 Ereignisse höherer Gewalt oder alle sonstigen Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen Verspätungen in der Anlieferung
von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Arbeitskampfmaßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern eine Erfüllung uns nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände während eines bereits
vorliegenden Verzuges unsererseits entstehen.
4.3 Im Falle des Eintritts eines Verzugsschadens beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchsten jedoch auf 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Einen darüberhinausgehenden Schaden kann der Besteller nicht ersetzt verlangen; Ziff. 8. ist zu beachten.
4.4 Verzögert sich die Einhaltung der Liefertermine aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.
Der Besteller ist verpflichtet, die aus der Verzögerung entstehenden Kosten zu ersetzen, insbesondere Kosten für Lagerung innerhalb oder außerhalb unseres Betriebsgeländes.
Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme sind wir berechtigt, ungeachtet, etwaiger sonstiger Ansprüche anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
5. Zahlung
5.1 Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen.
5.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% pro Monat ohne Schadensnachweis berechnen, sofern der Besteller nicht nachweist, ein Schaden sei uns überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger.
5.3 Werden uns nach Abschluß des Vertrages Umständen bekannt, die einen Anspruch auf die Gegenleistung gefährden, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt ist oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Sicherheit in angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
5.4 Gegenüber unseren Ansprüchen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Der Besteller kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis
beruhendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Sicherheiten
6.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
6.2 Erwirbt der Besteller infolge Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns bereits jetzt das unbelastete Miteigentum an ihr
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware. Dies gilt nicht soweit die Sache des Bestellers oder eines Dritten Hauptsache gem. §947, Abs. 2 BGB war. Der
Besteller verarbeitet die Vorbehaltsware stets für uns.
6.3 Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch nicht verpfänden oder
zur Sicherheit übereignen.
6.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit anderen Sachen, gilt die Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Bestellers aus dem Kontokorrentverhältnis in
Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Dies gilt auch im Fall des Konkurses des Bestellers im Hinblick auf den dann vorhandenen Saldo. Bei der
Veräußerung von Ware, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6.5 Ungeachtet der vorgenannten Abtretung ist der Besteller so lange zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät.
Soweit der Besteller seine Forderungen im Rahmen eines Factorings verwertet, hat er uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6.6 Im Falle der Zwangsvollstreckung Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.
6.7 Übersteigt der Wert der gewährten Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 25% werden wir auf Verlangen des Bestellers übersteigende Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7.Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Sollten die von uns gelieferten Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mit einem Mangel behaftet sein, schulden wir nach unserer Wahl unentgeltliche Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle der Unmöglichkeit oder des Mißlingens sowie der Verweigerung und schuldhaften Verzögerung der Nachbesserung steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu.
Der Besteller hat uns für Nachbesserung und Ersatzlieferung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden kann der Besteller unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und die notwendigen Kosten in
Rechnung stellen.
Das gleiche gilt, soweit wir uns mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden.
Für die Ausführung und Qualität derartiger Arbeiten haften wir nicht.
7.2 Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken schriftlich zu rügen.
Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Übernahme der Lieferung durch den Besteller ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten
beanstandungsfreien Abnahme der Lieferung durch den Besteller ist die spätere Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
7.3 Die Haftung für Mängel erlischt 12 Monate nach Lieferung bzw. Gefahrenübergang. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die
Haftung spätestens 24 Monate nach Versandbereitschaft. Für Ersatzlieferung und Nachbesserung beträgt die Gewährleistung 6 Monate.
7.4 Wir haften nicht für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung sowie nicht ausreichender Planungs- und Baukoordination
durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, Korrosion, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bearbeitung, chemischer, elektronischer oder
elektrischer Einflüsse eintreten, sofern sie nicht durch uns verschuldet worden sind.
7.5 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt oder soweit wir Eigenschaften schriftlich zugesichert haben, die das Risiko eines Mangelfolgeschadens umfassen.
8.Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Schadensersatz wegen Verzuges, zu vertretender Unmöglichkeit, sonstigen Vertragsverletzungen (z.B. positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß) sowie wegen aller gesetzlichen
Ansprüche kann uns gegenüber nur verlangt werden, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.2 Soweit im Vorstehenden die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmern,
Erfüllungsgehilfen und Stell-
Vertreter.
8.3 Schadensersatz nach 8.1 und 8.2 wird begrenzt auf max. 7,5% des Vertragswertes.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unseren Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Besteller selbst oder die von einem Dritten stammen, in dem nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Rahmen zu verarbeiten.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auch für Verträge mit ausländischen Bestellern gilt deutsches Recht. Bestimmungen des Haager Kaufrechts sind ausgeschlossen. Gerichtsstand ist am Sitz unserer Gesellschaft. Wir können den
Besteller auch an seinem Gerichtsstand verklagen.